EEG § 51 und seine Folgen für den Jahresertrag

Im EEG 2017 ist in § 51 die sog. 6-Stunden-Regel festgeschrieben. Sie besagt, dass für Fälle, bei denen in sechs aufeinanderfolgenden Stunden die Börsenstrompreise im Day-Ahead-Markt negativ sind, die Förderung ausgesetzt wird. Die Regelung existierte bereits unter dem § 24 im EEG 2014 und gilt für Windparks mit Inbetriebnahmedatum ab dem 1.1.2016 mit einer installierten Leistung von mehr als 3 Megawatt. Der Einfluss auf den Jahresertrag kann für das Jahr 2016 mit -1,6 +/- 0,7 % abgeschätzt werden.

Gemäß EEG 2014 bzw. 2017 muss der erzeugte Strom von Windenergieanlagen (WEA) mit einer installierten Leistung von mehr als 100 kW, die nach dem 1. Januar 2016 in Betrieb genommen wurden, direkt an der europäischen Strombörse European Power Exchange (EPEX SPOT SE) in Paris vermarktet werden, die sog. Direktvermarktung (DV). Gekoppelt an diese Regelung wird die gesetzlich garantierte Förderung von der Einspeisevergütung auf das Marktprämienmodell umgestellt. Das Marktprämienmodell garantiert nach wie vor eine feste Vergütung des aus erneuerbaren Energien stammenden Stromes.

Was macht den Strommarkt besonders?

Anders als auf gemeinhin bekannten Märkten, kann es am Strommarkt zu einer Situation negativer Preise für das gehandelte Gut kommen. Die Gründe hierfür sind vielschichtig: hohe Einspeisung durch Wind- und Photovoltaik-Anlagen bei günstiger Wetterlage, gepaart mit einer etwaig geringen Entnahme wie etwa an bundesweiten Feiertagen oder zu Nachtzeiten, sind hier ebenso zu nennen wie bspw. technische Restriktionen beim An- und Abschalten konventioneller Erzeugungsanlagen. So kam es bspw. 2016 insbesondere an den Weihnachtsfeiertagen zu negativen Strompreisen.

Für den Fall eben solcher negativer Preisperioden schreibt der § 51 EEG 2017 dezidiert eine veränderte Vergütung vor: So verringert sich die Marktprämie (MP) auf null, wenn die Preise an der europäischen Strombörse im sog. Day-Ahead-Markt in der Preiszone Deutschland für mindestens sechs aufeinanderfolgende Stunden negativ sind, für die gesamte Periode mit negativen Börsenstrompreisen (6- Stunden-Regel). Während dieser Zeitspanne verringern sich folglich die Erlöse um ca. 23 auf den sogenannten Monatsmarktwert (MW).

Von der Regelung ausgeschlossen sind kleine Windparks mit einer installierten Leistung von weniger als 3 Megawatt, sowie Parks mit Inbetriebnahme vor dem 1.1.2016.

Entwicklung über die Jahre

Obgleich die Anzahl §51-Stunden in den Jahren 2015 und 2016 mit 56 bzw. 55 nur einen Anteil von ca. 0,6 % an den Jahresgesamtstunden hat, fallen sie bei der Gesamterlösbetrachtung des Jahres 2016 mit durchschnittlich 1,6 +/- - 0,7 % ungleich höher aus. Diese erhöhte Gewichtung rührt insbesondere daher, dass §51-Stunden vornehmlich an Tagen mit guten Wind- bzw. Produktionsbedingungen auftreten. Nachdem 2015 die Anzahl der §51-Stunden sprunghaft angestiegen ist, stabilisierte sie sich im Jahr 2016.

Von 2016 zu 2017 ist die Anzahl der §51-Stunden um 30 % angestiegen. Eine längerfristige Prognose ist dank der vielschichtigen Ursachen und deren variablem Zusammenwirken nur schwer möglich. Anhaltspunkte können hier die im April 2017 vorgestellte Studie der Bundesnetzagentur über die Mindesterzeugung, sowie die aus 2014 stammende Veröffentlichung “Negative Strompreise: Ursachen und Wirkungen” von Agora Energiewende liefern.